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Grundbuchgeschäfte

Die Dienstleistungen des Grundbuchamtes sind vielfältig:

Handänderungen
Das Grundbuchamt bereitet die Verträge für sämtliche Handänderungen vor, sei es ein Kauf, ein Erbgang, eine Erbteilung, eine Schenkung oder ein Tausch. Die meisten Eigentumsübertragungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Für die Vertragsvorbereitung benötigt das Grundbuchamt verschiedene Angaben zu den Vertragsbestimmungen.

Grundpfandrechte
Wenn Geldinstitute einen Grundstückkauf mitfinanzieren, dient ihnen das Grundstück als Sicherheit für gewährte Darlehen. Sie erarbeiten den Pfandvertrag und stellen diesen direkt dem Grundbuchamt zu, welches den Grundeigentümer und Schuldner zur Vertragsunterzeichnung einlädt. Die Grundpfandrechte werden nach der öffentlichen Beurkundung des Vertrages im Grundbuch eingetragen.

Dienstbarkeiten
Typischer Inhalt jeder Dienstbarkeit ist - aus der Sicht des Belasteten - ein Dulden oder Unterlassen. Konkret: Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss entweder bestimmte Eingriffe des Eigentümers des berechtigten Grundstücks dulden und gestatten oder aber nach einer gewissen Richtung die Ausübung seines Eigentumsrechts unterlassen.

Zur Errichtung einer jeden Dienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. Das Rechtsgeschäft zur Errichtung einer Dienstbarkeit setzt eine öffentliche Beurkundung voraus.

Man unterscheidet Grunddienstbarkeiten und Personaldienstbarkeiten. Bei beiden Dienstbarkeitsarten ist der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks belastet. Bei der Grunddienstbarkeit ist der Eigentümer des anderen Grundstücks berechtigt; bei der Personaldienstbarkeit ist dies - unabhängig von einem Grundstück - eine Person. Bei der Veräusserung eines grunddienstbarkeitsrechtlich berechtigten oder belasteten sowie bei der Veräusserung eines personaldienstbarkeitsrechtlich belasteten Grundstücks geht die Dienstbarkeit als beschränktes dingliches Recht (automatisch) auf den neuen Grundeigentümer über.

Sofern eine Personaldienstbarkeit übertragbar und vererblich sowie auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet worden ist, handelt es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht. Selbstständige und dauernde Rechte können auf schriftliches Begehren des Berechtigten als Grundstücke im Grundbuch aufgenommen werden.

Eine Ausnahme hinsichtlich der Dauer besteht beim Baurecht. Ein selbstständiges und dauerndes Baurecht kann höchstens auf 100 Jahre vereinbart werden.

Vormerkungen
Die Vormerkung eines persönlichen Rechtes einer Person an einem Grundstück bewirkt analog der Dienstbarkeit, dass eine privatrechtliche Abmachung Wirkung gegenüber jedermann entfaltet. Im Gegensatz zur Dienstbarkeit betreffen diese Abmachungen persönliche Rechte, die nicht das Eigentumsrecht an der Liegenschaft tangieren (z. B. Kaufsrecht, Vorkaufsrecht, Miete). Vormerkbar sind persönliche Rechte nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.

Auskunft
Die Auskunft darüber, wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, wird voraussetzungslos erteilt. Sie beschränkt sich hingegen auf einzelne, konkret bezeichnete Grundstücke. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens können weitere Auskünfte erteilt werden (Art. 970 ZGB).


Kosten
Das Grundbuchamt kann Ihnen aufgrund des konkreten Falls die mutmassliche Höhe der Grundbuchgebühren und Handänderungssteuer mitteilen. Steuerrechtliche Beratungen sind aber nicht die Kernaufgabe des Grundbuchamtes. Die zutreffenden Abteilungen des Kantonalen Steueramtes, St. Gallen, stehen Ihnen für Steuerfragen gerne zur Verfügung.

Grundbuchgebühren
Für die Eintragung von Rechten und Lasten im Grundbuch sind gestützt auf die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von Grundstückschätzungen Gebühren zu entrichten. Löschungen im Grundbuch sind grundsätzlich gratis.

Handänderungssteuer
Bei Handänderungen und gewissen weiteren Transaktionen hat das Grundbuchamt gegenüber dem Rechtserwerber zusätzlich eine Handänderungssteuer zu veranlagen (Art. 241 ff. kantonales Steuergesetz).

Grundstückgewinnsteuer
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen grundsätzlich die Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen erzielt werden (vgl. Art. 130 ff. kantonales Steuergesetz). Das Grundbuchamt rät, die mutmassliche Höhe der Grundstückgewinnsteuer vorgängig berechnen zu lassen. Bei Fragen zur Grundstückgewinnsteuer wenden Sie sich bitte direkt an das Kantonale Steueramt in St. Gallen (Tel. 071 229 41 21).

Schenkungssteuer
Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (Art. 143 ff. kantonales Steuergesetz). Bei Fragen zur Schenkungssteuer wenden Sie sich bitte direkt an das Kantonale Steueramt in St. Gallen (Tel. 071 229 41 21).


Persönliche Beratung
Haben Sie Fragen zu einem bevorstehenden Grundbuchgeschäft, dann setzen Sie sich bitte persönlich mit dem Grundbuchverwalter in Verbindung - er berät Sie gerne. Für eine telefonische Voranmeldung ist er Ihnen dankbar.

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