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Alpviehsömmerung 2020 im Kanton St.Gallen / Vorarlberg

23. März 2020

Amtliche Bekanntmachung des Veterinärdienstes des Kantons St.Gallen vom März 2020

Die Alpfahrtsvorschriften für den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden sind inhaltlich weitgehend identisch mit denjenigen vom Vorjahr. Eine wichtige Neuerung betrifft den Tierverkehr von Schafen und Ziegen (s. unten).

BVD (Bovine Virus-Diarrhoe)
Es dürfen nur Rinder aufgeführt werden, die keinen Sperrmassnahmen unterliegen. Ausnahmen erteilt der Kantonstierarzt. Sämtliche Aborte und Totgeburten sind auf jeden Fall auf BVD untersuchen zu lassen. Der Veterinärdienst behält sich vor, je nach aktueller Seuchenlage zusätzliche Untersuchungen auf BVD anzuordnen.

Sömmerung Vorarlberg
Für die Sömmerung in Vorarlberg ist wie immer ein spezielles Sömmerungszeugnis notwendig, welches frühzeitig beim Tierarzt eingeholt werden muss.

Die Formalitäten sind möglichst frühzeitig abzuwickeln, weil das ausgefüllte Zeugnis über den Tierarzt an den Veterinärdienst zur Verifizierung einzusenden ist. Der Tierhalter erhält dieses vom Veterinärdienst direkt per Post zugestellt.

Zusätzlich ist für alle Tiere ein Zusatzformular mit den Besamungsdaten nötig.

BVD
Sämtliche Tiere müssen über ein BVD Virus-negatives Resultat verfügen, dies betrifft auch Tiere, welche nach dem 01.01.2013 geboren sind.

Innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr müssen alle trächtigen Tiere mittels Blutproben auf BVD-Abwehrstoffe (Antikörper) untersucht werden. Bis zum Vorliegen aller negativen Resultate darf kein Tier verstellt werden. Antikörper positive Tiere werden unter Verbringungssperre gestellt bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit, oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat.

Sämtliche Kosten, die aus diesen Untersuchungen entstehen, werden vom Kanton getragen.

Tuberkulose
Die Situation in Vorarlberg betreffend Hirschtuberkulose (Tbc) ist nach wie vor kritisch. In gewissen Regionen wurden infizierte Hirsche gefunden, und es ist auch im letzten Jahr zu Ansteckungen von österreichischen Sömmerungsrindern gekommen.

Um wechselseitigen Krankheitsübertragungen von Hirschen zu Rindern vorzubeugen, sind Schutzmassnahmen zu treffen. Der Alpverantwortliche hat in Absprache mit der Wildhut Weide-Hygienemassnahmen, insbesondere die geeignete Platzierung von Brunnentrögen, Salzlecken und Futtervorlagen, einzurichten.

Bestände, in welche Tiere der Rindergattung aus Vorarlberg zurückkehren, werden ab der Rückkehr unter amtstierärztliche Überwachung (ATÜ) und unter Verbringungssperre gestellt. Frühestens acht Wochen nach der Rückkehr in die Schweiz werden sämtliche gesperrten Tiere der Rindergattung durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen AVSV einer Untersuchung auf Rindertuberkulose mittels Hauttuberkulintest unterzogen. Die ATÜ wird vom AVSV aufgehoben, wenn keine fraglichen oder verdächtigen Testergebnisse festgestellt werden. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Tierhalters. Im Seuchenfall werden für Tierverluste keine Entschädigungen geleistet.

Weitere Informationen erhalten die Tierhaltenden bei Ihrem Tierarzt oder über die Homepage des Veterinärdienstes www.avsv.sg.ch.

Blauzungenkrankheit
Da die Schweiz seit Herbst 2017 in der Blauzungen-Zone Serotyp 8 liegt, gibt es Auflagen für den Export von Klauentieren in zonenfreie Länder. Alle empfänglichen Tiere, welche im Ausland gesömmert werden, müssen entweder gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 geimpft sein, oder vor dem Verbringen in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden und nach dieser Zeit negativ auf das Virus getestet sein.

Tierverkehrsdatenbank (TVD): Meldungen für Sömmerungstiere, Kennzeichnung
Sämtliche Zu- und Abgänge von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sind durch den Alpverantwortlichen der TVD über das Portal www.agate.ch innerhalb von 3 Arbeitstagen zu melden. Neu müssen auch alle Schafe und alle ab 1. Januar 2020 geborenen Ziegen mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet sein müssen (Schaf: eine Ohrmarke mit Mikrochip).

Aufgetriebene Schweine müssen von den Alpbewirtschaftern der TVD ebenfalls via das Portal www.agate.ch oder mittels einer Karte gemeldet werden. Dabei reicht es, pro Meldung die Anzahl Schweine, den Herkunftsbetrieb und das Datum des Zugangs anzugeben.

Pferde: Der Equideneigentümer muss die Standortveränderung über www.agate.ch auf den Sömmerungsbetrieb melden, sofern diese länger als 30 Tage dauert.

Hunde: Die Halter von Hunden tragen für die Dauer des Alpaufenthaltes in der Hundedatenbank AMICUS (www.amicus.ch) die Adresse der Alp ein.

 

Die Vorschriften können

 

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