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Teilstrassenplan „Langsamverkehrsbrücke Rhein, Obere Rüttigasse / Rheinau“

8. Januar 2018
Der Stadtrat hat am 11. Dezember 2017 in Anwendung von Art. 39ff des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) folgendes Projekt erlassen:

Teilstrassenplan „Langsamverkehrsbrücke Rhein, Obere Rüttigasse / Rheinau“

Der Beschluss des Stadtrats, das Projekt und der Teilstrassenplan liegen nach Art. 41 Abs. 1 StrG während 30 Tagen, das heisst vom 9. Januar 2018 bis 7. Februar 2018, im Rathaus Buchs, Bauverwaltung (Büro Nr. 315), zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Wer private Rechte abtreten muss, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhält eine persönliche Anzeige.

Innerhalb der Auflagefrist kann gegen das Projekt, die Zulässigkeit der Enteignung und die Einteilung oder Umteilung von Gemeindestrassen beim Stadtrat Buchs, Rathaus, 9471 Buchs, Einsprache erhoben werden. Einsprachen gegen den Beitragsplan sind gesondert zu erheben.

Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 StrG und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs-rechtspflege, sGS 951.1). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.

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