Finanzielle Sozialhilfe
Finanzielle Sozialhilfe
Das Sozialamt unterstützt Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt Buchs, welche sich in einer Notlage befinden und auf finanzielle sowie persönliche Unterstützung angewiesen sind.
Beratung und Hilfe
Wer Sozialhilfe beantragt, hat Anspruch auf persönliche Beratung und Betreuung. Die Klientinnen und Klienten werden dabei unterstützt, ihre Probleme selbständig zu lösen. Das erfordert aktives Mitwirken. Das gemeinsame Ziel ist, die soziale und wirtschaftliche Selbständigkeit zu sichern. Die Hilfe des Sozialamtes erfolgt als Hilfe zur Selbsthilfe und ist der individuellen Situation angepasst.
Finanzielles
Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet und diese trotz eigener Bemühungen nicht oder nicht rechtzeitig beheben kann, hat Anspruch auf finanzielle Hilfe, sofern der Wohnsitz in Buchs besteht. Die Sozialhilfeleistungen werden individuell berechnet, die Höhe ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen, den Lebenshaltungskosten, den Einkommensverhältnissen usw.
Das Sozialamt der Stadt Buchs wird ermächtigt, alle notwendigen Auskünfte bei Drittpersonen oder anderen Stellen einzuholen.
- Sozialhilfe Grundbedarf
Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen. Der Lebensunterhalt bemisst sich nach dem nach Haushaltsgrösse abgestuften Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL). Bei jungen Erwachsenen (zwischen 18 bis 25 Jahre) gelten tiefere Ansätze für den GBL und die Mietzinsrichtwerte. - In Anlehnung an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) empfehlen die Vereinigung St. Galler Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten (VSGP) und die St. Gallische Konferenz der Sozialhilfe (KOS) die Anwendung folgender Ansätze für den GBL:
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Haushaltsgrösse |
Monatspauschale in CHF |
1 Person |
977.00 |
2 Personen |
1'495.00 |
3 Personen |
1'818.00 |
4 Personen |
2'090.00 |
5 Personen |
2'364.00 |
pro weitere Person plus |
200.00
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Vorbehalt: Bei den obenstehenden Angaben handelt es sich um Richtwerte, aus denen sich keine direkt rechtsverbindlichen Ansprüche ableiten lassen. Massgeblich für die auszurichtende Unterstützung sind die individuellen Angaben.
Verwandtenunterstützung
Die Verwandtenunterstützung geht der finanziellen Sozialhilfe grundsätzlich vor. Eltern, Grosseltern oder Kinder können zur Leistung von finanziellen Beiträgen verpflichtet werden, sofern deren finanziellen Verhältnisse es zulassen. Das Sozialamt klärt in jedem Fall die wirtschaftliche Situation der allenfalls unterstützungspflichtigen Verwandten ab.
Weitere Informationen
- www.skos.ch Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe
- www.vsgp.ch Vereinigung St. Galler Gemeindepräsidenten
Austritt aus der Sozialhilfe
Sozialhilfeleistungen sind gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons St. Gallen rückzahlbar. Für die Rückerstattung werden die Zumutbarkeit sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse überprüft. In jedem Fall rückerstattungspflichtig sind Leistungen, die mit falschen oder unvollständigen Angaben widerrechtlich erwirkt worden sind. Erben sind verpflichtet, aus der Erbschaft Sozialhilfe zurück zu erstatten, welche die/der Verstorbene selbst bezogen hat.
15 Jahre nach dem Bezug der Sozialhilfeleistungen erlischt die Rückerstattungspflicht.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Sozialamt | 081 755 75 90 | sozialamt@buchs-sg.ch |