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Verkehrsanordnung-Buchs, Langäulistrasse (Kantonsstrasse Nr. 114b), Abschnitt St.Gallerstrasse bis Brücke «Giessen»

23. Mai 2025

Das Polizeikommando verfügt in Anwendung von Art. 3 SVG (SR 741.01), Art. 107 SSV (SR 741.21) sowie Art. 19 Abs. 1 EV zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsanord­nung(en): 

Buchs, Langäulistrasse (Kantonsstrasse Nr. 114b), Abschnitt St. Gallerstrasse bis Brücke "Giessen"

vor Einmündungen in die Langäulistrasse

  • Strasse Nr. 419
  • Brunnenstrasse
  • Hanflandstrasse
  • Strasse Nr. 341
  • Strasse Nr. 415

Aufhebung der Verfügungen / Anordnungen «Kein Vortritt» (3.02) sowie den dazugehörigen Markierungen «Ununterbrochene Längslinie / Wartelinie» (6.12 / 6.13)

Neu: Entziehen des Vortrittsrechts; durch eine baulich korrekte Trottoirüberfahrt

Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).

Das Polizeikommando

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