Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen; Öffentliche Planauflage
Projekt:
S-2540223.1
Transformatorenstation Rondelle
- Neubau der Transformatorenstation Rondelle auf Parzelle Nr. 2797 der Gemeinde Buchs SG
- Ersetzt S-0117583
Koordinaten: 2754658 / 1225931
L-2540227.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen City 2 und Rondelle
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
- Ersetzt L-0186866
Koordinaten: von 2754493 / 1225918 nach 2754658 / 1225931
L-0158277.4
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Tower und Rondelle
- Bestehendes MS-Kabel in die neue TS Rondelle einschlaufen
Koordinaten: von 2754625 / 1225717 nach 2754658 / 1225931
L-0227610.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Bahnhofplatz und Rondelle
- Bestehendes MS-Kabel in die neue TS Rondelle einschlaufen
Koordinaten: von 2754622 / 1226242 nach 2754658 / 1225931
L-0172970.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Fuchsbühel und Rondelle
- Bestehendes MS-Kabel in die neue TS Rondelle einschlaufen
Koordinaten: von 2754921 / 1226586 nach 2754658 / 1225931
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
Elektrizitäts- und Wasserwerk der Stadt Buchs
Grünaustrasse 31
9470 Buchs SG 1
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 8. Juli 2025 bis zum 8. September 2025 im Rathaus Buchs, Bauverwaltung, St. Gallerstrasse 2, 9470 Buchs öffentlich aufgelegt.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5625/9fa572c7cc online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf