Inhalt

Erneuerungswahlen der Stadtbehörden der Politischen Gemeinde Buchs für die Amtsdauer 2021-2024

Informationen

Datum
27. September 2020
Kontakt
Stadtkanzlei
Beschreibung

Die Erneuerungswahlen der Stadtbehörden finden am 27. September 2020 statt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang wurde auf den 29. November 2020 festgesetzt.

Die Stadtbehörden der Politischen Gemeinde Buchs setzen sich wie folgt zusammen:

Stadtpräsidium (1 Mandat)
Das Stadtpräsidium umfasst ein 100%-Pensum. Die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident gehört von Amtes wegen dem Stadtrat an.

Schulpräsidium (1 Mandat)
Das Schulpräsidium umfasst ein 40%-Pensum. Die Schulpräsidentin bzw. der Schulpräsident gehört von Amtes wegen dem Stadtrat an.

Mitglieder des Stadtrates (5 Mandate)
Nebst der Stadtpräsidentin bzw. dem Stadtpräsident und der Schulpräsidentin bzw. dem Schulpräsidenten gehören fünf weitere Personen dem siebenköpfigen Stadtrat an.

Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (5 Mandate)
Die Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.


Wahlvorschläge
Für diese Wahlen können Wahlvorschläge gemäss Art. 24 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt WAG) eingereicht werden. 

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind gültig, wenn sie bis spätestens 26. Juni 2020, 17.00 Uhr, der Stadtkanzlei Buchs, St. Gallerstrasse 2, 9470 Buchs, eingereicht werden. Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung dieser Frist.

Wahlvorschläge sind zudem gültig, wenn sie:
a) unterzeichnet sind von wenigstens 15 Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Buchs (die Unterzeichnenden haben anzugeben: Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort), die Unterschrift kann nach Einreichung des Wahlvorschlages nicht zurückgezogen werden);
b) höchstens gleich viele Namen von Kandidierenden enthalten, als Mandate zu vergeben sind (Stadtpräsidium: 1 Mandat / Schulpräsidium: 1 Mandat / Mitglieder Stadtrat: 5 Mandate / Mitglieder Geschäftsprüfungskommission: 5 Mandate);
c) den Namen jeder kandidierenden Person nur einmal enthalten;
d) ausschliesslich Namen von wählbaren Kandidierenden enthalten (Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind);
e) ausschliesslich Namen von Kandidierenden enthalten, die der Kandidatur schriftlich zugestimmt haben (die Kandidierenden haben anzugeben: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Heimatort und Wohnadresse (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort)).

Die Unterzeichnenden des Wahlvorschlages bestimmen für den Verkehr mit den Behörden eine Vertretung und eine Stellvertretung. Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertretung des Wahlvorschlages. Die Vertretung, im Verhinderungsfall die Stellvertretung des Wahlvorschlages, gibt im Namen der Unterzeichnenden die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen ab.

Auf dem Wahlvorschlag erklärt die Kandidierende bzw. der Kandidierende mit der Unterschrift, dass sie bzw. er dem Wahlvorschlag zustimmt, dass die Angaben zur Person vollständig und richtig sind und dass die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt sind (Zustimmungserklärung).

Die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnenden können bei der Stadtkanzlei eingesehen werden (Art. 27 WAG).

Stimmzettel
Die Stadt erstellt die Stimmzettel. Der Stimmzettel enthält:
a) mit fortlaufender Nummerierung die auf den gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen in alphabetischer Reihenfolge, zuerst die bisherigen Kandidierenden mit dem Zusatz «bisher»;
b) leere Linien in der Zahl der zu vergebenden Mandate;
c) neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Kästchen zum Ankreuzen.

Amtliche Zustellung
Nach Art. 52 WAG müssen die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag das Stimmmaterial erhalten, d.h. die Stimmberechtigten müssen spätestens am 4. September 2020 im Besitz des Stimmmaterials sein.

Verbot
Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Abändern von Stimmzetteln und das Verteilen derartiger Stimmzettel sind gemäss Art. 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) verboten und strafbar.

Allfälliger zweiter Wahlgang bzw. stille Wahl
Im zweiten Wahlgang ist für die Wahl der Stadtbehörden auch eine stille Wahl möglich (Art. 28 Abs. 1 Bst. c WAG). Stille Wahl kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Kommt keine stille Wahl zustande, findet der zweite Wahlgang am 29. November 2020 statt. Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang können bis spätestens 2. Oktober 2020, 17.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei eingereicht werden. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Wahlgang.

Zugehörige Objekte

Name
Resultate Erneuerungswahlen der Stadtbehörden (PDF, 586.18 kB) Download 0 Resultate Erneuerungswahlen der Stadtbehörden

Fusszeile