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Erneuerungswahlen der Stadtbehörden der Politischen Gemeinde Buchs für die Amtsdauer 2021-2024; Mitglieder des Stadtrates; 2. Wahlgang; Einreichung Wahlvorschläge

2. Oktober 2020

Zweiter Wahlgang der Erneuerungswahl der Mitglieder des Stadtrates; Stille Wahl entfällt

Nachdem im ersten Wahlgang vom 27. September 2020 lediglich eines der fünf Mitglieder des Stadt­rates das absolute Mehr nach Art. 92 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; ab­gekürzt WAG) erreicht hat, ist ein zweiter Wahlgang nötig.

Eine stille Wahl ist im zweiten Wahlgang möglich (Art. 28 Abs. 1 Bst. c WAG). Sie kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht (Art. 29 Abs. 1 WAG).

Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist heute um 17.00 Uhr abgelaufen.

Die Stadtkanzlei stellt fest:

1. Für den zweiten Wahlgang der Erneuerungswahl der Mitglieder des Stadtrates sind die folgenden Kandidaturen nach Art. 24 ff. WAG gültig vorgeschlagen worden:
-        Bokstaller Michel, Fachspezialist Umweltschutz, Buchs, SVP (neu)
-        Hofmänner Markus, Sozialpädagoge HF, Buchs, CVP (neu)
-        Leuzinger Werner, Polizist a.D., Geschäftsführer, Buchs, parteilos (neu)
-        Näf-Rissi Petra, dipl. Betriebswirtschafterin HF, Buchs, FDP (neu)
-        Pfeiffer Rolf, geschäftsführender Teilhaber, Schaan, Liechtenstein, parteilos (neu)
-        Rohrer Fred, Mathematiker, Dr.sc.nat., Buchs, parteilos (neu)
-        Schwarz Andreas, Stv. Amtsleiter, M.A. HSG, Buchs, FDP (neu)
-        Zurbrügg Pia, Fachfrau Gesundheit, Buchs, SP (neu)

2. Stille Wahl entfällt somit.

3. Der auf den 29. November 2020 festgelegte Urnengang für diese Erneuerungswahl findet statt.

Rolf Pfeiffer ist zurzeit im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft. Die Kantonsverfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1; abgekürzt KV) hält in Art. 33 Abs. 1 fest, dass wer stimmfähig ist, wählbar in Behörden ist. Gemäss Art. 35 KV in Verbindung mit Art. 84 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG) kann die gewählte Person ihr Amt nur ausüben, wenn sie in der Gemeinde wohnt. Das zuständige Departement kann für beschränkte Zeit Ausnahmen bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtsgeschäfte gewährleistet ist. Bei einer allfälligen Wahl muss deshalb der Wohnsitz in die Politische Gemeinde Buchs verlegt werden.

Rechtsmittelbelehrung
Innert einer Frist von 14 Tagen seit der Wahl kann betreffend diese Wahl beim Departement des Innern, Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 110 WAG in Verbindung mit Art. 164 f. GG).

Wahlvorschläge

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