Freiwillige öffentliche Grundstücksversteigerung
Die Gantkommission der Politischen Gemeinde Buchs wird in Anwendung von Art. 189 des Einführungsgesetzes zum ZGB i.V.m. Art. 146 der Einführungsverordnung zum ZGB angewiesen, das nachbezeichnete Grundstück von Han Rolf und Han Cong nach den Vorschriften von Art. 229 ff. OR öffentlich zu versteigern.
Ganttag und -zeit
Freitag, 4. Oktober 2019, 14.00 Uhr
Gantort
Restaurant Buchserhof, Grünaustrasse 2, 9470 Buchs
Gantobjekt
Grundstück Nr. 3‘305, Bachstrasse 8b, 9470 Buchs
Wohnhaus Vers.-Nr. 4‘454
248 m2, Gartenanlage (175 m2), Gebäude (73 m2)
Steigerungsbedingungen
Die genaue Grundstückbeschreibung sowie die Steigerungsbedingungen können beim Grundbuchamt Buchs eingesehen oder gegen eine Gebühr bezogen werden.
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (SR 211.412.41; abgekürzt BewG) sowie die dazugehörende Verordnung vom 1. Oktober 1984 (SR 211.412.411; abgekürzt BewV) verwiesen.
Ersteigerer, bei denen Gewissheit über die Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland besteht oder sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen lässt, müssen dem Gantleiter vor der Zuschlagserteilung eine rechtskräftige Bewilligung oder eine rechtskräftige Feststellungsverfügung über die Nichtbewilligungspflicht vorlegen oder nachweisen, dass eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gegeben ist.
Personen, die als Stellvertreter in fremden Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaften auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen.
Der Ersteigerer hat unmittelbar vor dem Zuschlag auf Anrechnung am Kaufpreis eine Anzahlung von CHF 50‘000.- (Bankcheck, ausgestellt an die Order der Stadt Buchs – keine Privatchecks) zu leisten. Bei Nichterfüllung der Versteigerung durch den Ersteigerer steht davon ein Haftgeld von CHF 5‘000.- der Gantkommission zu.
Besichtigung des Steigerungsobjektes
Freitag, 13. September 2019, zwischen 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, nur gegen telefonische Voranmeldung bis Donnerstag, 12. September 2019, 17.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei Buchs, Tel. 081 755 75 10
Besonderes
Im Falle der Nichtdurchführung der freiwilligen öffentlichen Versteigerung können keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Gantkommission Buchs