Inhalt

Zwischennutzungen im Buchser Zentrum

24. Dezember 2019

Wie in anderen Gemeinden, Städten, Zentren gibt es auch im Buchser Zentrum leerstehende Geschäfts- oder Dienstleistungsflächen. Wie eine Umfrage vom W&O im Juni 2018 zeigte, ist der Leerstand nicht besorgniserregend. Trotzdem waren die Stadt Buchs, Mieter und Eigentümer der Meinung, dass dagegen etwas getan werden muss.

Studien zeigen, dass der längere Leerstand eines Ladenlokals sich oft negativ auf Nachbargeschäfte oder auch auf eine ganze Einkaufsstrasse auswirken kann. Ein Leerstand zieht oft weitere leere Läden nach sich. Häuft sich das in einem bestimmten Gebiet, kann es zu dessen Abwertung führen, was sich dann wiederum negativ auf das Niveau der Mieten auswirkt. Das ist sicher nicht im Sinne des Vermieters. Darum ist es meist besser, ein leeres Ladenlokal zwischenzunutzen, als es leer stehen zulassen. Zwischennutzungen, auch Pop-up-Flächen genannt, sind Geschäftsflächen, die für einen begrenzten und überschaubaren Zeitraum angemietet und bespielt werden können.

Zwischennutzungen möglichst unbürokratisch fördern
Die Stadt Buchs hat in den Jahren 2017 und 2018 zusammen mit den Liegenschaftsbesitzern im Zentrum eine Sensibilisierung auf die Thematik leer stehender Liegenschaften durchgeführt und Möglichkeiten aufzuzeigen versucht, den Leerstand prophylaktisch zu verhindern.

Zwischennutzungen, zum Beispiel mit sogenannten Pop-up-Stores, haben sich als ein mögliches Mittel, kurzzeitige Leerstände zu vermeiden, herausgestellt. Die Stadtverwaltung will solche Zwischennutzungen durch möglich steinfache Bewilligungsabläufe ermöglichen helfen.

Die Stadt St. Gallen hat einen Leitfaden «Zwischennutzungen im Zentrum» für die vereinfachte Zwischennutzung für Anbietende und Nutzende geschaffen. Die Baukommission der Stadt Buchs hat sich ebenfalls zu diesem Thema Gedanken gemacht. Im Buchser Zentrum soll es künftig möglich sein, leer stehende Laden- oder Restaurationsflächen für die Dauer von 60 Tagen ohne grossen bürokratischen Aufwand zu nutzen. Das gültige Recht findet dabei weiterhin Anwendung, der Ermessensspielraum für einen schlanken und unbürokratischen Bewilligungsprozess soll aber zum Beispiel bei Veranstaltungen mit reduzierten gesetzlichen Rahmenbedingungen genutzt werden.

Was gilt es zu beachten?
Eine Zwischennutzung ist eine zeitlich befristete Nutzung von leer stehenden Gebäuden oder Flächen für gewerbliche, soziale und kulturelle Zwecke. Oftmals haben Zwischennutzungen eine kurze Planungsphase, das ich das Zeitfenster einer freien Fläche erst kurzfristig ergibt. Die Abklärungen bei den unten genannten Stellen unter Berücksichtigung aller rechtlichen Grundlagen stellen sicher, dass die Zwischennutzung so schnell wie möglich verwirklicht werden kann.

Grundsätzlich gilt für alle Anfragen und Bewilligungen das Prinzip «Je früher, desto besser». Eine frühzeitige Planung von Zwischennutzungen und eine Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Stellen werden empfohlen. So bleibt Zeit, um allfällige notwendige Anpassungen des Raum- oder Nutzungskonzepts bzw. der Planung vorzunehmen.

Damit eine Zwischennutzung bewilligungsfähig ist, muss sie zonenkonform sein. Das heisst: Die Zwischennutzung hat der zugewiesenen Zone ihres Standortes zu entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so besteht allenfalls die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung. Zuständig für diese Abklärungen ist die Bauverwaltung. In der Regel bedürfen Zwischennutzungen, die der vorangegangenen Nutzungsart der Fläche entsprechen (zum Beispiel Kaffee-Bar, vorher Speiserestaurant), keiner neuen baurechtlichen Nutzungsbewilligung (Bestandesgarantie). Zur verbindlichen Klärung, ob keine oder nur eine nebensächliche Zweckänderung vorliegt, wird Rücksprache mit der Bauverwaltung empfohlen. Ergänzend ist abzuklären, ob ein Gastwirtschaftspatent benötigt wird.

Fragen zu Bau, Umwelt, Energie sowie Gastronomie/Patent (Koordinationsstelle)
Ansprechpartner:
Bauverwaltung Buchs
Tel. 081 755 75 80
bauverwaltung@buchs-sg.ch

Im Lebensmittelrecht existiert keine Unterscheidung von kurzen oder langfristigen Nutzungen, es ist immer der Einzelfall zu prüfen. Je früher die Kontaktaufnahme mit dem Lebensmittelinspektorat Buchs erfolgt, desto grösser ist die Chance, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Fragen Lebensmittelinspektorat
Ansprechpartner:
Lebensmittelinspektorat Region Buchs
Tel. 058 229 66 14
info.avsv@sg.ch

Weiterführende Links
- www.popupshops.com
- www.zwischennutzung.ch
- www.zwischennutzungen.ch
- Relevante Gesetzestexte im Lebensmittelbereich: www.blv.admin.ch

Pop-up-Stores

Fusszeile