Bauobjekt: Gesuch Bauende/Schlussabnahme
Die Bauherrschaft muss der Bauverwaltung unaufgefordert Anzeige machen:
- nach Erstellung des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten
- nach Erstellung der Abwasseranlagen, vor dem Eindecken
- nach Verlegung der Schutzraumarmierung
- nach vollendetem Rohbau
- nach Fertigstellung der Baute oder Anlage, jedoch spätestens vor dem Bezug
- nach Fertigstellung der Umgebungsarbeiten.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Bauverwaltung | 081 755 75 80 | bauverwaltung@buchs-sg.ch |
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Bemerkung
Verfahren
Online-Formular
Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.